Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten, vorbehaltlich des Vorrangs individueller Abreden, für alle Geschäfte, welche Grimm auf dem Gebiet des Vertriebs von Pulverlacken im eigenen Namen tätigt, einschließlich der Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung.

1.2 Diese AGB gelten ferner für alle Geschäfte, welche Grimm als Handelsvertreter für Produzenten von Pulverlacken vermittelt, sofern die Produzenten im Einzelfall mit dem Kunden nicht abweichende Geschäftsbedingungen vereinbaren. Diese AGB gelten also ggf. mit der Maßgabe, daß bei vermittelten Geschäften anstelle von Grimm der Pulverlack-Produzent Vertragspartner ist.

1.3 Abweichende AGB des Kunden sind unwirksam, auch wenn Grimm ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. In jedem Falle anerkennt der Kunde die AGB von Grimm mit der Entgegennahme der Ware.

 

2. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zinsen
2.1 Grimm kann den vereinbarten Preis angemessen erhöhen, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß erst später als vier Monate nach Vertragsangebot von Grimm zu erfolgen hat und wenn die Marktpreise in der Zwischenzeit gestiegen sind.

2.2 Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

2.3 Grimm kann die Rechnung zu einem früheren Zeitpunkt fällig stellen oder Vorauszahlung verlangen, wenn ihr nach Vertragsangebot Umstände des Kunden bekannt geworden sind, die ihre Vorausleistung mit einem erheblichen Risiko belasten würden.

2.4 Eine Aufrechnung ist dem Kunden nur mit von Grimm anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet.

2.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen, es sei denn, daß es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.6 Ab Fälligkeit hat Grimm Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozent über Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 9 Prozent (p.A.).

 

3. Lieferfristen, Teil-, Mehr- und Minderlieferungen
3.1 Ereignisse höherer Gewalt verlängern vereinbarte Lieferfristen oder verschieben vereinbarte Termine. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Behinderungen durch Streiks oder Aussperrungen und zwar auch im Ausland, soweit Grimm Ware bei Herstellern im bestreikten Ausland bezieht oder die Ware durch ein bestreiktes Ausland zu transportieren hat. Das gilt entsprechend für Lieferverzögerungen infolge von handelspolitischen oder hoheitlichen Maßnahmen, soweit die Herstellung oder der Transport oder die Abwicklung der Warenbeschaffung und -auslieferung davon betroffen sind.

3.2 Teillieferungen und Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent sind zulässig.

3.3. Kommt Grimm mit der Lieferung in Verzug, so kann der Kunde, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder nicht versandbereit gemeldet ist; bei Teillieferung gilt dies für die gesamte Ware nur dann, wenn der bereits gelieferte Teil für den Kunden ohne Interesse ist.

3.4. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf vorsätzlichem oder grob- fahrlässigem Verschulden von Grimm.

 

4. Gefahrenübergang, Annahmeverzug
4.1 Die volle Gefahr geht auf den Kunden auch dann über, wenn der Kunde einen vereinbarten Liefertermin verschoben oder die Lieferung der bestellten Ware aufgeschoben hat und die Ware versandbereit bei Grimm steht. In einem solchen Fall wird der volle Kaufpreis 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft durch Grimm fällig.

4.2 Ziffer 4.1 gilt entsprechend, wenn die Ware beim Produzenten zur Auslieferung an den Kunden bereitsteht.

 

5. Zugesicherte Eigenschaften, Gewährleistung
5.1 Grimm sichert zu, daß der Kunde gleichbleibend die Qualität der Ware erhält, die der Kunde getestet hat. Darüber hinaus sichert Grimm keine besonderen Eigenschaften der Ware zu.
5.2 Der Kunde hat jede Lieferung unverzüglich und, soweit zumutbar, vor jedem Einsatz zu testen, um weitergehende Schäden zu vermeiden.
5.3 Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung von einwandfreien Teilmengen für ihn kein Interesse hat. Dies gilt auch bei der Lieferung anderer als der vertraglich vereinbarten Waren.
5.4 Das gesetzliche Minderungsrecht bleibt unberührt.

5.5 Schadensersatzansprüche werden nach Maßgabe von Abschnitt 6 ausgeschlossen.

5.6. Der Kunde verpflichtet sich, eine Warenausgangskontrolle durchzuführen.

5.7. Bei GSB-zertifizierten Beschichtern finden die GSB-Richtlinien Anwendung.

 

6. Haftungsbegrenzung
6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung, Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und aus sonstigen in Betracht kommenden Haftungstatbeständen werden ausgeschlossen, es sei denn, daß Grimm bzw. ihren Organen oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.2 Die Haftungsbeschränkung triff nicht ein, wenn Grimm aus zwingenden gesetzlichen Gründen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, und auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6.3 Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund verjähren – soweit nicht das Gesetz zwingend kürzere oder längere Verjährungsfristen vorsieht – spätestens ein Jahr ab Lieferung der Ware, bzw. ab Gefahrübergang nach Abschnitt 4.

6.4 Die hier vereinbarte Haftungsbegrenzung gilt auch für Mitarbeiter von Grimm, sofern diese dem Kunden aus einem Haftungstatbestand persönlich haften, es sei denn, daß zwingende gesetzliche Vorschriften einer Haftungsbegrenzung entgegenstehen.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Grimm behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur restlosen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet. Im Falle einer Übersicherung kann der Kunde verlangen, daß Grimm ihm an Waren, die 10 Prozent des Wertes der offenen Forderungen übersteigen, das Eigentum überträgt.

7.2 Im Falle von Verbindung oder Vermischung der von Grimm gelieferten Waren mit anderen Waren oder Sachen erwirbt Grimm Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware von Grimm zum Wert der anderen Sachen oder Waren. Der Kunde verwaltet das Miteigentum von Grimm bis Grimm anderweitige Weisungen erteilt.

7.3 Der Kunde darf über Ware, die unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von Grimm steht, nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang verfügen. Zur Sicherungsübereignung ist er ohne Zustimmung von Grimm nicht berechtigt.

7.4 Der Kunde tritt Grimm schon im voraus von den Forderungen, die er aufgrund der Weiterveräußerung der Ware von Grimm oder von Sachen, mit denen die Ware von Grimm verarbeitet oder vermischt wurde, hat, einen Teil in Höhe des Betrages ab, der der Forderung von Grimm bzw. im Falle der Verbindung oder Vermischung dem Wertanteil von Grimm, entspricht. Grimm nimmt die Abtretung schon im Voraus an. Für die Übersicherung gilt oben Ziff. 7.1 entsprechend.

7.5 Der Kunde darf Forderungen bis zum Widerspruch von Grimm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung von Forderungen, die Grimm ganz oder teilweise abgetreten sind, an Dritte ist unzulässig. Dies gilt auch für den Forderungsverkauf im Wege des Factoring.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit
8.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden und Gerichtsstand ist der Sitz von Grimm, somit Schwäbisch Gmünd.

8.2 Der Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd gilt auch im Falle eines Scheckprotestes für die Scheckklage.

8.3 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland, so wird die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ausgeschlossen.

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ersetzt.